Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
- I. Angebot und Vertragsabschluß
- Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend. Festpreisabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. De erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.
- Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
- An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer des Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.
- II. Umfang Lieferungspflicht / Gerüststell - Sicherheitspflicht
- Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch die Auftraggeber maßgebend.
- Maßangaben, Gewichte Abbildung und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annährend maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- Wird bei Bohr- und Sägearbeiten eine Arbeitshöhe von 2,00 m überschritten, ist vom Auftraggeber ein Gerüst zu stellen.
- Der Auftraggeber ist für die Sicherheit der Arbeitsstelle verantwortlich. Nicht ausreichende Sicherheitsmaßnahmen berechtigen die Auftragnehmer zur Einstellung der Arbeiten.
- III. Preis und Zahlung / Überstunden, Nacht- und Sonntagszuschläge, Arbeitsunterbrechung
- Die Preise für Lieferungen gelten ab Herstellwerk oder ab Lager des Auftragnehmers. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.
- Die Rechnungslegung für Betonbohr- und Sägearbeiten erfolgt nach Aufmaß und auf der Grundlage der unterzeichneten bzw. zur Unterzeichnung vorgelegten Abnahmerapporte. Sollten sich Abweichungen in Art und Umfang von der Grundlage des Auftrages an der Baustelle ergeben, erfolgt die Berechnung gemäß gültiger Preisliste.
- Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb 30 Tagen zu erfolgen. Bei Erfüllung in Wechseln oder Schecks gilt die Zahlung erst mit deren Einlösung als erfolgt. Diskontspesen, Stempelsteuer und Einzugsgebühren sind sofort fällig.
- Bei verspäteter Zahlung kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Landeszentralbank berechnen.
- Bei Wartezeiten, für die die Auftragnehmer nicht verantwortlich sind, werden je Arbeitskraft EUR 52,00 und je Einsatzwagen und Geräte EUR 35,00 pro Stunde in Rechnung gestellt.
- Werden vom Auftraggeber Überstunden, Nacht- oder Sonntagsarbeit verlangt, werden die Personalstundenzuschläge zu den tariflichen Sätzen abgerechnet.
- Wir sind bemüht, den Arbeitsplatz angemessen sauber zu übergeben. Wird eine besondere Reinigung verlangt, wird diese zu den Stundenlohnsätzen berechnet.
- Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer bestritten werden, ist ausgeschlossen.
- Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Lieferungsgegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das Herstellerwerk verlassen bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
- Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhersehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzug entstanden sind.
- Entsteht dem Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit dem Auftragnehmer fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche eine Entschädigung zu beanspruchen. Sie beträgt für jede volle Woche der Terminüberschreitung 1/2 v.H., im ganzen aber höchstens 5 v.H. des Teil- bzw. Gesamtauftrages, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist.
- V. Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes
- Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Auftragnehmer gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
- Teillieferungen sind zulässig.
- Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zu völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen zu. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehender Sicherheiten die Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 25 % des Vorbehaltgutes, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheit nach seiner Wahr verpflichtet.
- Der Auftraggeber darf den Lieferergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahmung oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
- Bei vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.
- VII. Haftung für Einmessung der Bohrpunkte / Schnitte
- Einmessen und Anzeichnen der Bohrpunkte und Sägeschnitte erfolgt bauseits. Für Schäden und Folgeschäden, die sich aus der Lage der Bohrpunkte und Sägeschnitte ergeben, trägt der Auftraggeber die volle Haftung. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass die bauliche Änderung statisch zugelassen ist.
- Für Schäden , die auf Personal bzw. eingesetzte Maschinen und Werkzeuge der Auftragnehmer zurückzuführen sind, haften die Auftragnehmer im Rahmen der von ihnen abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Für nachweisbar von ihnen verschuldete Mängel haften die Auftragnehmer nur mit Einsatzleistung oder Reparatur nach ihrer Wahl. Für Wasserschäden kann keinerlei Haftung übernommen werden. Der Auftraggeber hat für Schutz zu sorgen. Höhere Gewalt und evtl. Schäden an Maschinen und Ausrüstung, di während der Ausführung der Auftrages auftreten, berechtigen die Auftragnehmer zur zeitweiligen Unterbrechung der Arbeit ohne Regressanspruch des Auftraggebers.
- Termine werden – soweit irgend möglich – eingehalten. Bei Terminüberschreitung sind Schadenersatzansprüche jedoch ausgeschlossen.
- Eine über die Dauer der Abnahme hinausgehenden Gewährleistung und eine Sicherheitsleistung sind, sinngemäß zu VOB Teil A §13 und §14, ausdrücklich ausgeschlossen.
- VIII. Haftung Mängel der Lieferung von Geräten
- Für Mängel an gelieferten Teilen wird in der Weise gehaftet, dass die Teile unentgeltlich ausgebessert oder nach seiner Wahl der Auftragnehmers neu geliefert werden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers
- Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
- Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
- Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung;
- Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte
- Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen;
- Bei übermäßiger Beanspruchung und;
- Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
- Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, wenn die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstücks einschließlich der angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau.
- Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird nur in der Weise gewährleistet wie für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
- Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter, ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
- Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, besteht nicht.
- IX. Rechte des Auftragnehmers auf Rücktritt
- Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im sinne des Abschnitt IV der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Auftragnehmers erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
- Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers wegen eines solchen Rücktritts besteht nicht. Will der Auftragnehmer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Geschäftssitz der Auftragnehmer oder – nach seiner Wahl – 46399 Bocholt.