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Rechtliches

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Angebot und Vertragsabschluss

1. Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend. Festpreisabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.

2. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.

II. Umfang der Lieferungspflicht / Gerüststell- und Sicherheitspflicht

1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

2. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3. Wird bei Bohr- und Sägearbeiten eine Arbeitshöhe von 2,00 m überschritten, ist vom Auftraggeber ein Gerüst zu stellen.

4. Der Auftraggeber ist für die Sicherheit der Arbeitsstelle verantwortlich. Nicht ausreichende Sicherheitsmaßnahmen berechtigen den Auftragnehmer zur Einstellung der Arbeiten.

III. Preis und Zahlung / Überstunden, Nacht- und Sonntagszuschläge, Arbeitsunterbrechung

1. Die Preise für Lieferungen gelten ab Herstellwerk oder ab Lager des Auftragnehmers. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.

2. Die Rechnungslegung für Betonbohr- und Sägearbeiten erfolgt nach Aufmaß und auf der Grundlage der unterzeichneten bzw. zur Unterzeichnung vorgelegten Abnahmerapporte. Sollten sich Abweichungen in Art und Umfang von der Grundlage des Auftrages an der Baustelle ergeben, erfolgt die Berechnung gemäß gültiger Preisliste.

3. Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb 30 Tagen zu erfolgen. Bei Erfüllung in Wechseln oder Schecks gilt die Zahlung erst mit deren Einlösung als erfolgt. Diskontspesen, Stempelsteuer und Einzugsgebühren sind sofort fällig.

4. Bei verspäteter Zahlung kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Landeszentralbank berechnen.

5. Bei Wartezeiten, für die der Auftragnehmer nicht verantwortlich ist, werden je Arbeitskraft EUR 65,00 und je Einsatzwagen und Geräte EUR 45,00 pro Stunde in Rechnung gestellt.

6. Werden vom Auftraggeber Überstunden, Nacht- oder Sonntagsarbeit verlangt, werden die Personalstundenzuschläge zu den tariflichen Sätzen abgerechnet.

7. Wir sind bemüht, den Arbeitsplatz angemessen sauber zu übergeben. Wird eine besondere Reinigung verlangt, wird diese zu den Stundenlohnsätzen berechnet.

8. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer bestritten werden, ist ausgeschlossen.

IV. Lieferzeit

1. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Lieferungsgegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das Herstellerwerk verlassen bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.

2. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.

3. Entsteht dem Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so kann unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche eine Entschädigung beansprucht werden. Sie beträgt für jede volle Woche der Terminüberschreitung 1/2 v. H., im Ganzen aber höchstens 5 v. H. des Teil- bzw. Gesamtauftrages, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist.

V. Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes

1. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Auftragnehmer gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.

2. Teillieferungen sind zulässig.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen um mehr als 25 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

2. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.

VII. Haftung für Einmessung der Bohrpunkte / Schnitte

1. Einmessen und Anzeichnen der Bohrpunkte und Sägeschnitte erfolgt bauseits. Für Schäden und Folgeschäden, die sich aus der Lage der Bohrpunkte und Sägeschnitte ergeben, trägt der Auftraggeber die volle Haftung. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass die bauliche Änderung statisch zugelassen ist.

2. Für Schäden, die auf Personal bzw. eingesetzte Maschinen und Werkzeuge des Auftragnehmers zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Für nachweisbar von ihm verschuldete Mängel haftet der Auftragnehmer nur mit Nachleistung oder Reparatur nach seiner Wahl. Für Wasserschäden kann keinerlei Haftung übernommen werden. Der Auftraggeber hat für Schutz zu sorgen. Höhere Gewalt und evtl. Schäden an Maschinen und Ausrüstung, die während der Ausführung des Auftrages auftreten, berechtigen den Auftragnehmer zur zeitweiligen Unterbrechung der Arbeit ohne Regressanspruch des Auftraggebers.

3. Termine werden – soweit irgend möglich – eingehalten. Bei Terminüberschreitung sind Schadenersatzansprüche jedoch ausgeschlossen.

4. Eine über die Dauer der Abnahme hinausgehende Gewährleistung und eine Sicherheitsleistung sind, sinngemäß zu VOB Teil A § 13 und § 14, ausdrücklich ausgeschlossen.

VIII. Haftung für Mängel der Lieferung von Geräten

1. Für Mängel an gelieferten Teilen wird in der Weise gehaftet, dass die Teile unentgeltlich ausgebessert oder nach Wahl des Auftragnehmers neu geliefert werden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

2. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.

3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung sowie Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.

4. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer bei berechtigter Beanstandung die Kosten des Ersatzstücks einschließlich der angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau.

5. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird nur in der Weise gewährleistet wie für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

6. Durch ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

7. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht.

IX. Rechte des Auftragnehmers auf Rücktritt

1. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnitts IV, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Auftragnehmers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

2. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Auftragnehmer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen.

X. Gerichtsstand

Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Geschäftssitz des Auftragnehmers oder – nach seiner Wahl – 46399 Bocholt.